Darf die Bundesregierung aufgrund des neu gefassten Bevölkerungsschutzgesetzes Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie künftig zeitlich und inhaltlich unbegrenzt erlassen?
Nein. Nur die jeweiligen Länder können Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erlassen. Die Vorschriften sind zu begründen und zeitlich auf vier Wochen zu befristen. Die Befristung von Maßnahmen auf eine kürzere Zeit ist schon deshalb nicht praktikabel, da sich die Wirksamkeit vom Maßnahmen frühestens nach einer Zeitspanne von mind. 14 Tagen, eher nach Ablauf von 3 Wochen zeigt. Zusätzlich ist ein Zeitvorlauf für eine Analyse und für die Kodifizierung der zu justierenden Maßnahmen erforderlich.
Der Deutsche Bundestag kann diese Vorschriften als Gesetzgeber jederzeit per Gesetz ändern. Sämtliche Maßnahmen auf Grundlage der epidemischen Lage enden automatisch am 31. März 2021 oder wenn der Deutsche Bundestag die epidemische Lage davor für beendet erklärt.
Das neue Gesetz gibt den Landesregierungen auch keine unbegrenzten Handlungsvoll-machten. Die Landesparlamente sind jeweils zur Entscheidung befugt und berufen. Im neu-en § 28a Abs. 5 IfSG wird geregelt, dass alle Maßnahmen der Länder zu begründen und zeitlich zu begrenzen sind. Die Möglichkeiten der Maßnahmen der Länder werden begrenzt durch die im neuen § 28a IfSG konkret aufgelisteten Schutzmaßnahmen und auch weiterhin durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.