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Stärkerer Verbraucherschutz bei Stromverträgen

Zum Ende der Legislaturperiode hat der Bundestag das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen. Die Novelle des §40 EnWG bringt mehr Transparenz und einen stärkeren Verbraucherschutz bei Stromverträgen. Das Wichtigste auf einen Blick:

Vertragsabschluss

  • Energielieferanten dürfen Verträge mit Ihnen als Haushaltskunden zukünftig nur noch mindestens in Textform abschließen.
  • Textform bedeutet zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder SMS.
  • Mündliche oder telefonische Vertragsabschlüsse sind nicht mehr erlaubt.
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Vertragszusammenfassung

  • Nach dem Vertragsschluss muss Ihnen der Energielieferant eine knappe und leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen.
  • Diese Vertragszusammenfassung enthält u.a. den Preis, mögliche Bonuszahlungen, das Datum des Belieferungsbeginns, die Kündigungsfrist und Mindestvertragslaufzeit.
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Dynamische Stromtarife

Einheitliche Regelungen zur Verbrauchsermittlung

  • Der Lieferant kann entweder den Zählerstand des Netzbetreibers/Messstellenbetreibers nutzen, selber ablesen oder Sie zur Ablesung auffordern. Schätzungen sind nur ausnahmsweise erlaubt.
  • Sie können widersprechen, wenn es Ihnen als Haushaltskunden nicht zugemutet werden kann, selber den Zähler abzulesen
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Verpflichtende Angaben auf der Rechnung erweitert

  • Rechnungsbetrag und Zahldatum müssen klar erkennbar und hervorgehoben sein.
  • Der Energielieferant muss angeben, wie Sie mit ihm telefonisch und elektronisch Kontakt aufnehmen können.
  • Die verschiedenen Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben, Umlagen, Netz- und Messentgelte müssen gesondert ausgewiesen sein; in Gasrechnungen auch die Kosten des CO2-PreisesWenn Sie es wünschen, muss Ihnen die Rechnung erläutert werden.

Guthabenauszahlung

  • Ihr Guthaben muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet werden.
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Einheitliche Regelung beim Umzug

  • Als Haushaltskunden haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie umziehen.
    Bedingung: Der Lieferant bietet Ihnen am neuen Wohnort keine Belieferung zu denselben Konditionen an.
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Verpflichtende Kündigungsbestätigung

  • Ihre Kündigung muss der Lieferant innerhalb einer Woche bestätigen (gilt nur für Haushaltskunden).