Zum Ende der Legislaturperiode hat der Bundestag das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen. Die Novelle des §40 EnWG bringt mehr Transparenz und einen stärkeren Verbraucherschutz bei Stromverträgen. Das Wichtigste auf einen Blick:
Vertragsabschluss
- Energielieferanten dürfen Verträge mit Ihnen als Haushaltskunden zukünftig nur noch mindestens in Textform abschließen.
- Textform bedeutet zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder SMS.
- Mündliche oder telefonische Vertragsabschlüsse sind nicht mehr erlaubt.
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Vertragszusammenfassung
- Nach dem Vertragsschluss muss Ihnen der Energielieferant eine knappe und leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen.
- Diese Vertragszusammenfassung enthält u.a. den Preis, mögliche Bonuszahlungen, das Datum des Belieferungsbeginns, die Kündigungsfrist und Mindestvertragslaufzeit.
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Dynamische Stromtarife
- Sie haben ein intelligentes Messsystem? Dann muss der Stromlieferant ab einer bestimmten belieferten Kundenzahl einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen anbieten.
- Der Lieferant muss Sie u.a. über die Vor- und Nachteile des Tarifs informieren.
Einheitliche Regelungen zur Verbrauchsermittlung
- Der Lieferant kann entweder den Zählerstand des Netzbetreibers/Messstellenbetreibers nutzen, selber ablesen oder Sie zur Ablesung auffordern. Schätzungen sind nur ausnahmsweise erlaubt.
- Sie können widersprechen, wenn es Ihnen als Haushaltskunden nicht zugemutet werden kann, selber den Zähler abzulesen
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Verpflichtende Angaben auf der Rechnung erweitert
- Rechnungsbetrag und Zahldatum müssen klar erkennbar und hervorgehoben sein.
- Der Energielieferant muss angeben, wie Sie mit ihm telefonisch und elektronisch Kontakt aufnehmen können.
- Die verschiedenen Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben, Umlagen, Netz- und Messentgelte müssen gesondert ausgewiesen sein; in Gasrechnungen auch die Kosten des CO2-PreisesWenn Sie es wünschen, muss Ihnen die Rechnung erläutert werden.
Guthabenauszahlung
- Ihr Guthaben muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet werden.
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Einheitliche Regelung beim Umzug
- Als Haushaltskunden haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie umziehen.
Bedingung: Der Lieferant bietet Ihnen am neuen Wohnort keine Belieferung zu denselben Konditionen an.
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Verpflichtende Kündigungsbestätigung
- Ihre Kündigung muss der Lieferant innerhalb einer Woche bestätigen (gilt nur für Haushaltskunden).