Digitale Zwillinge und Praxistipp für die Grundsteuerreform
Diese Woche war ich zu Besuch beim Kataster- und Vermessungsamt Dresden, hier diskutierte ich mit der Amtsleiterin Klara Töpfer drei Themen.
1) Über den Stand des Digitalen Zwillings (digitale Version eines greifbaren, realen Objekts) erfuhr ich, dass für die Landeshauptstadt bereits über 200 verschiedene Arten von Vermessungsdaten digital verfügbar sind. Für den Freistaat Sachsen ist die flächendeckende Digitalisierung im Vermessungswesen weiterhin eine wichtige Aufgabe, um z.B. hochwassergefährdete Gebiete landesweit bestimmen zu können.
2) Als Berichterstatter im Bauausschuss für die Smart-City-Förderlinie sprach ich zum einen die Herausforderung an, auch in kleineren Städten und Gemeinden diese Projekte zu stärken. Zum anderen brachte ich aus Berlin die Frage mit, wie das erlernte Wissen in den Smart-City-Projekten Teil der beruflichen Qualifikation werden kann.
+++ PRAXISTIPP GRUNDSTEUERWERTBESCHEID +++
3) Die Grundbuchreform hat einige Bürgerinnen und Bürger im Wahlkreis vor Probleme gestellt. Daher habe ich den Besuch im Vermessungsamt genutzt, um Hintergrundinformationen zur Ausstellung von Grundsteuerwertbescheiden zu bekommen. Diese möchte ich hier weitergeben: Für die Berechnung der Grundsteuer wird unterschieden zwischen Bebaubarkeit und Nicht-Bebaubarkeit der Fläche. Ebenfalls wird die Art der Bebauung (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus.) berücksichtigt. Dafür gibt es einen bundeseinheitlichen Richtwert. Im Gegensatz findet man im Liegenschaftskataster eine Unterscheidung zwischen Wohnfläche, Gartenfläche oder Landwirtschaftsfläche. Früher wurde die private Anbaufläche als landwirtschaftliche Nutzfläche erfasst. Mit der Begründung, dass diese Fläche vor allem für den privaten Haushalt von Nutzen ist, wird diese Fläche heute zur Wohnfläche gezählt. Dennoch gibt es immer wieder unrichtige Einschätzungen der Grundfläche. Bei nachweislichen Fehlern im Grundsteuerwertbescheid kann jedoch problemlos ein Antrag auf "fehlerbeseitigende Fortschreibung" beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wichtig ist, dass der Antrag auch nach dem Ablaufen der Einspruchsfrist gestellt werden kann.